Sonntag, 7. Dezember 2014

BauRECHT und gute Nachbarschaft

Wir leben in einem Rechtsstaat. Das ist gut so. Sehr gut sogar!! 

Womit ich mir manchmal schwer tue, ist, dass Recht bzw. Rechtsprechung nicht immer was mit Logik zu tun hat, sondern mit Gesetzestexten und Auslegungen, aber nun gut, deshalb sprechen Richter Recht und nicht Ingenieure ;-)  

Unser neuer Nachbar baut (um). U. a. einen Carport, direkt an die Grundstücksgrenze. Das darf er natürlich, das hat er uns gegenüber natürlich erwähnt, dazu gab es natürlich ein entsprechendes Baugesuch, bei dem wir auch keinen Einwand vorgebracht haben. Besonders glücklich waren wir nicht, aber die Notwendigkeit haben wir verstanden und ja, man will ja auch nicht unbedingt Streit mit seinen Nachbarn.

Als die letzte Schaltafel entfernt wurde, dachten wir uns, hm, irgendwie haben wir die Zeichnung, die beim Bauamt eingereicht wurde, aber ein wenig anders im Kopf… Nachbar + Architekt gefragt, ob der Bau denn genau der Zeichnung entspricht, die beim Bauamt für die Bewilligung eingereicht wurde. Ja, so die Antwort des Architekten.

Nein.

Wir waren nochmals beim Bauamt. Das, was da nun steht (und vom Architekten stets als „filigran“ bezeichnet wird…):


entspricht nicht der Zeichnung, in der der Bau a) viel offener präsentiert wurde und b) vor allem ohne die massive Betonbrüstung.

An dieser Stelle erst mal ein Lob an unser Bauamt: die Prüfer sind stets hilfsbereit, freundlich und erklären verständlich die gültigen Gesetze. Und haben seufzend angemerkt, wie häufig sie zur Prüfung irgendwo hinkommen und das entsprechende Gebäude nicht mal identifizieren können, weil es nur wenig mit den eingereichten Zeichnungen zu tun hat…

Jedoch: rechtlich zulässig. Zum Beispiel im Fall der massiven Brüstung. Man muss für eine Absturzsicherung sorgen. Die Ausführung bleibt einem selbst überlassen.

Jetzt fühle ich mich allerdings ein wenig (?) verarscht, wenn Zeichnungen eingereicht werden, die definitiv ein anderes Bild zeigen als das, was wirklich gebaut werden wird. Und noch mehr, wenn auf eine klare Nachfrage zusätzlich noch eine falsche Antwort gegeben wird.

Natürlich habe ich mit dem Architekten und dem Nachbarn diesen Punkt diskutiert. Dass wir uns da ein wenig verarscht fühlen und zudem eine unwahre Aussage getätigt wurde. Die Standardantworten waren a) dass alle Baumaßnahmen zulässig sind, b) dass die Brüstung wegen der Statik notwendig wurde (auch wenn das der Fall sein sollte, hätte das beim Einreichen schon klar gewesen sein müssen, aber die Geschichte vom Pferd kann gerne anderen erzählt werden) und c) dass die zulässige Gesamthöhe von max. 3 m nirgends überschritten wurde.



Wie man sieht haben wir ein Hochbeet mit Dekormauer J Vom Beet aus beträgt die aktuelle Höhe 270 cm. (Vom Boden aus sind es bis zum Rand der Brüstung 370 cm.) Die Brüstung ist 70 cm hoch – 90 cm sind Minimum für ein Geländer, sprich da muss noch ein Handlauf drauf.

ABER es sollen gut 25 cm Erde für Rasen auf den Carport geschüttet werden. Heißt nach meiner Rechnung 270 + (90 - (70 - 25)) = 315 cm. Mindestens. Und was ist das Nächste – ein Sichtschutz von 200 cm?? Denn, ganz aktuell, kam vorgestern ein neuer Brief vom Bauamt mit Nachträgen zum ursprünglichen Baugesuch, u. a. die Beantragung einer Dachterrasse auf dem Carport.


Der Architekt hat angemerkt, dass ein Handlauf eh nicht in die Höhenbetrachtung reinfällt. Da haben wir den Herrn auf dem Bauamt anders verstanden… 

PS: Meine Frau sagte mir grade, das sei die "entschärfte Version" .... die andere kenne ich nicht .... ist wohl besser so ;-)

1 Kommentar:

  1. Holla, unter Carport stelle ich mir ja was schickes aus Holz und Schindeln vor. Aber das auf dem Bild hat schon was bunkerähnliches.

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